Feststellungsverfahren nach §50b BBiG

Viele Menschen in Deutschland verfügen über umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie nicht in einer klassischen Berufsausbildung, sondern durch jahrelange Berufspraxis, Quereinsteigertätigkeiten oder informelles Lernen erworben haben. Bislang fehlte ihnen ein anerkannter Nachweis über ihre tatsächliche berufliche Handlungsfähigkeit.

Das ändert sich mit dem Feststellungsverfahren nach §§ 50b ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), das im Rahmen des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) im Jahr 2024 eingeführt wurde. Es schafft erstmals einen bundesweit einheitlichen, gesetzlich geregelten Weg, um informell und nicht-formal erworbene Kompetenzen offiziell sichtbar zu machen und zu bescheinigen.

Das Feststellungsverfahren ermöglicht es Personen ohne formalen Berufsabschluss, ihre individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs feststellen und bescheinigen zu lassen. Die zuständige Stelle – hier die VAB – prüft dabei, inwieweit die vorhandenen Kompetenzen den Anforderungen eines Referenzberufs (s.u.) entsprechen.

Das Ergebnis wird in einer offiziellen Bescheinigung dokumentiert, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie weiteren Institutionen als verlässlicher Nachweis über die erworbenen Kompetenzen dient.

Auf dieser Seite stellen wir für Sie die für uns verfügbaren Informationen zusammen und ergänzen die Seite fortlaufend.

Antragsberechtigung und Zulassungsvoraussetzungen

Die Antragsberechtigung ist in § 50b Abs. 2 BBiG geregelt:

  • Wohnsitz in Deutschland
  • kein Berufsabschluss im Referenzberuf (= staatlich anerkannter Ausbildungsberuf)
  • keine Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsgesetz
  • kein Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf
  • das 25. Lebensjahr vollendet

 

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 50b Abs. 3 S. 1 BBiG geregelt:

  • Nachweis einer Tätigkeit im Referenzberuf im zeitlichen Umfang der 1,5fachen Ausbildungsdauer des Referenzberufs (d.h., bei einem 3jährigen Ausbildungsberuf sind 4,5 Jahre Tätigkeit in dem Beruf erforderlich)
  • Glaubhaftmachung, dass im Rahmen der Tätigkeit oder in sonstiger Weise eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, die derjenigen des Referenzberufs überwiegend oder vollständig vergleichbar ist

 

Sondersituation nicht bestandene Abschlussprüfung (§ 50b Abs. 3 S. 2 BBiG):

Im Fall einer nicht bestandenen Abschlussprüfung kann die Hälfte der Ausbildungszeit auf die für die Zulassung erforderliche Tätigkeitszeit im Referenzberuf angerechnet werden (d.h., bei einem 3jährigen Ausbildungsberuf können 1,5 Jahre der Ausbildungszeit auf die 4,5 Jahre Berufstätigkeit angerechnet werden. M.a.W. nach der nicht bestanden Abschlussprüfung sind weitere 3 Jahre praktische Berufstätigkeit erforderlich.).

Verfahrensablauf

1. Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Anträge können erst nach einem ersten Informationsgespräch gestellt werden. 

2. Antragsstellung und Prüfung durch die zuständige Stelle
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt.

Nach der Antragstellung wird von Seiten der zuständigen Stelle anhand der eingereichten Dokumente und Nachweise geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorliegen.

3. Feststellungsverfahren und Bewertung

Wenn dies der Fall ist, wird aus den Mitgliedern der Prüfungskommission des Referenzberufs ein sog. Feststellungstandem gebildet, in dem je ein Vertreter der Arbeitgeberseite und ein Vertreter der Arbeitnehmerseite repräsentiert ist. Das Feststellungstandem legt die Feststellungsinstrumente in Form von praktischen und mündlichen Aufgaben fest, sofern dies nicht bundesweit einheitlich geregelt ist. Anschließend findet das eigentliche Feststellungsverfahren durch Bearbeitung der gestellten Aufgaben statt.

4. Ergebnis

Das Feststellungsverfahren endet entweder mit der Feststellung der vollständigen, der überwiegenden oder keiner Vergleichbarkeit mit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf festgestellt.

Bei Feststellung der überwiegenden beruflichen Handlungsfähigkeit besteht die Möglichkeit im Rahmen eines nachgelagerten Ergänzungsverfahrens die fehlenden Fähigkeiten nachzuweisen.

Feststellungsinstrumente Fachangestellte für Bäderbetriebe

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Feststellungsinstrumente Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Feststellungsinstrumente Geomatiker/in

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Feststellungsinstrumente Straßenwärter/in

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Feststellungsinstrumente Umwelttechnologische Berufe

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Feststellungsinstrumente Verwaltungsfachangestellte

Aus § 50c Abs. 2 BBiG sowie der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV) ergibt sich, dass für die Feststellungsprüfung Klausuren nur im Ausnahmefall als Feststellungsinstrument zur Anwendung kommen sollen.

 

Der Berufsalltag der VFA ist in weiten Teilen von der Bearbeitung von Fallakten und den damit verbundenen Einzelfallentscheidungen geprägt.

Deshalb könnte das Feststellungsverfahren, dass das Ziel hat, den Berufsalltag möglichst gut abzubilden, wie folgt aussehen:

  1. Tag
  • Es wird ein Arbeitstag von 8 Stunden simuliert (Pausen sind vom Prüfling selbständig einzuplanen.
  • Die zu prüfende Person erhält vier Aktenstücke, die in dieser Zeit (unter Aufsicht) zu bearbeiten sind. Die Reihenfolge der Bearbeitung legen die zu prüfenden Personen selbst fest.
  • Eine der Akten muss zwingend das Themengebiet kommunales oder staatliches Haushaltswesen abbilden. Die übrigen Akten sollen Themen aus dem besonderen Verwaltungsrecht beinhalten, wobei auch eine Akte aus dem Bereich Personalwesen oder Kommunalrecht (kommunaler Sitzungsdienst) möglich sind. Insgesamt sollen die vier Fälle einen guten Ausschnitt aus den vielfältigen Themenbereichen der Verwaltungstätigkeit abbilden, so wie es auch bei der Abschlussprüfung der Auszubildenden der Fall ist.
  • Als Ergebnisse der Aktenbearbeitungen kommen insbesondere das Erstellen von Bescheiden und Vermerken, der Entwurf von Abmahnungs- und Kündigungsschreiben oder das Erstellen von Urkunden einschl. der Begleitverfügungen oder auch die Planung einer Gremiensitzung in Betracht sowie das Buchen von Geschäftsfällen bzw. die Erstellung von Zuarbeiten für den Haushaltsplan.

 

  1. Tag
  • Zeitumfang ca. 60 Minuten (15 Minuten nochmaliges Einlesen in den Fall, 30 Minuten Gespräch sowie 15 Minuten für weiterführende Fragen)
  • Am folgenden Tag findet zusätzlich ein simuliertes Bürger- /Vorgesetztengespräch statt, bei dem der Prüfling insbesondere zeigen kann, dass er/sie situations- und adressatengerecht kommunizieren kann. Dieses sollte vergleichbar sein mit der praktischen Prüfung bei den Verwaltungsfachangestellten. Grundlage für dieses Gespräch ist ein Sachverhalt aus den vier o. g. Aktenstücken.

 

Feststellungsinstrumente Vermessungstechniker/in

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Feststellungsinstrumente Wasserbauer/in

Bislang wurden noch keine Feststellungsinstrumente festgelegt.

Rechtliche Grundlagen

Feststellungstermine

nach Bedarf

 

Gebühren ab 1.1.2026

Anmeldung 270,- EUR
Feststellungsverfahren 835,- EUR

 

Antrag

Das Antragsformular finden Sie hier.

 

Ihre Ansprechpartner/innen

Frank Hinz
Bereichsleitung Ausbildung und zuständige Stelle (BBiG), Ausbildungsberater, Gremienbetreuung, Satzungen
Telefon: 04322 693 520
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